{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n B.________ vom 4. Januar 2022 ist erstellt, dass in der Schweiz eine Operationsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin bestanden hätte. Soweit sie schliesslich sinngemäss moniert, bei anderen Krankheitsbildern lägen aussagekräftigere Daten vor, daher würden Transgenderpersonen rechtsungleich behandelt, ist auch dieser Einwand vorliegend unbehelflich. Selbstredend bestehen bei Krankheitsbildern, die häufiger auftreten, mehr Daten. Es liegen somit sachliche Gründe vor, weshalb je nach Häufigkeit eines Krankheitsbildes die Datenlage unterschiedlich ist. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht ableiten. 6.7. Zusammenfassend ist erstellt, dass eine in der Schweiz vorgenommene SRS für die Beschwerdeführerin keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht hätte. In der Schweiz hätte mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg eine medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare und somit zweckmässige Behandlung bestanden. Der Sachverhalt ist auch betreffend Risikobeurteilung genügend erstellt und von weiteren Beweismassnahmen, wie dem beantragten Gutachten, sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). 7. Nach dem Ausgeführten besteht auch für die in Thailand bereits durchgeführte SRS keine Leistungspflicht der OKP. Der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 ist zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. |"}