{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n angebotenen Methoden bei der Beschwerdeführerin angewendet werden könnten resp. ob diese bei ihr wirksam und zweckmässig wären. Wie bereits ausgeführt, hätte die kombinierte Methode zur Verfügung gestanden, je nach dem auch die Methode nach Preecha (vgl. E. 4.4.1). Einen Vergleich zwischen den inländischen und ausländischen Methoden musste die A.________ somit nicht vornehmen, denn es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Vorkehr oder gar die bestmögliche Versorgung (BGer-Urteil 9C_615/2021 vom 31.1.2023 E. 7.3). (…) 6.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Art. 6, 8 und 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; teilweise in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). 6.6.1. Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1) und es darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2). Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Laut Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. 6.6.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf das EGMR-Urteil Nr. 29002/06, Schlumpf Nadine gegen Schweiz. In diesem Urteil stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest, da das Eidgenössische Versicherungsgericht Expertenmeinungen nicht zugelassen und eine öffentliche Anhörung nicht durchgeführt hatte. Aufgrund der Verweigerung der Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation durch die OKP mit der Begründung, der von der Rechtsprechung festgelegte Beobachtungszeitraum von zwei Jahren sei nicht eingehalten worden, wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK bejaht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kliniken hätten die konkreten Fallzahlen nicht bekanntgegeben und deshalb sei ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden, trifft nicht zu. Die angefragten Kliniken haben ihre Fallzahlen gegenüber der A.________ eröffnet und die Beschwerdeführerin hat spätestens mit Einspracheentscheid vom 18. November 2022 davon Kenntnis erhalten. Inwiefern die Begründung der A.________ gegen Art. 6 EMRK verstossen solle, erklärt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig und ist auch nicht ersichtlich. Die A.________ hat zur Abklärung ein externes Gutachten eingeholt und sich nicht auf abstrakte Regeln berufen. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch zu diesem Gutachten mehrmals äussern. Ebenfalls ist unklar, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK verletzt sein sollte. Inzwischen ist unbestritten, dass eine geschlechtsangleichende Operation, bei medizinischer Indikation, grundsätzlich von der OKP zu übernehmen ist. Die A.________ verweigerte denn auch nicht die Kostenübernahme im Grundsatz, sondern lediglich in Bezug auf eine Behandlung im Ausland, da in der Schweiz ein zumutbares Therapieangebot bestehe. Eine Einschränkung der Lebensqualität bzw. eine Verletzung des Privat- und Familienlebens ist daraus nicht ersichtlich. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs stelle eine Verletzung von Art. 14 EMRK dar. Geschlechterstereotypen würden im Consensus-Papier der Schweizer FFS Chirurgen zum FFS-Indikationskriterium erhoben. Bereits im Jahr 2009 habe der Commissioner for Human Rights des Europarates in seinem Issue Paper die Praxis von Transgenderchirurginnen, sich bei der Indikationsstellung von geschlechtsangleichenden Operationen an Geschlechterstereotypen zu orientieren, als nicht konkordant mit den Menschenrechten eingestuft. Wie die Versicherte dabei selbst anerkennt, sind Stereotypen bei SRS nicht unbedingt ein schlagendes Argument. Es erschliesst sich dem Gericht daher nicht, was sie mit ihren Vorbringen zu bezwecken versucht, zumal unbestrittenermassen keine FFS zu prüfen ist. Ebenfalls kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Diskriminierung liege vorliegend darin, dass Transgenderpersonen – konkret durch die A.________ – aufgrund völlig unzureichender medizinischer Abklärungen offensichtlich im Sinn einer Zweiklassenmedizin diskriminiert würden. Sie komme nicht in den Genuss des konkret für sie besten Angebots und müsse eine falsche, für sie nicht geeignete SRS über sich in der Schweiz ergehen lassen, welche sie sogar noch schädige. Aufgrund des Gutachtens von Dr."}