{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n Kantone diesbezüglich keine gesamtschweizerische Planung vorzunehmen haben (vgl. Art. 39 Abs. 2bis KVG). Trotzdem darf es auch für SRS als erstellt gelten, dass das Komplikationsrisiko mit der Routine des Zentrums resp. des Operateurs, d.h. bei höheren Fallzahlen, geringer ist. Die Rückmeldungen der von der A.________ angefragten Leistungserbringer (E.________ und C.________) zeigen auf, dass im Schnitt pro Monat im Jahr 2020 mehr als eine SRS durchgeführt wurde und die Zahlen seit 2018 steigen (vgl. auch die Medienmitteilung des BFS vom 26.10.2023, Geschlechtsangleichende Operationen in Schweizer Spitälern, 2019-2022, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/dienstleistungen/fuer-medienschaffende/medienmitteilungen.gnpdetail.2023-0183.html). Wenn zur Erreichung und zum Erhalt einer geforderten Expertise im Bereich der hochspezialisierten Medizin als absolutes Minimum ein Eingriff pro Monat verlangt wird (vgl. etwa Schlussbericht der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin [IVHSM], Excutive Summary, 2014, S. 8), so wurde diese Vorgabe im Jahr 2020 sowohl im E.________ (ca. 25 SRS-Operationen) als auch im C.________ (22 SRS-Operationen) übertroffen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass im Bereich der HSM die für eine zuverlässige Qualität geforderte Mindestfallzahl in den für die IVHSM untersuchten Ländern häufig bei 20 Fällen liegt und für die Schweiz Mindestfallzahlen zwischen 15 und 25 als sinnvoll erachtet werden (Schlussbericht IVHSM, Executive Summary, 2014 S. 6, 8), erfüllten das E.________ und das C.________ mit den Fallzahlen von 25 resp. 22 SRS-Operationen dieses Kriterium. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht notwendig, dass solche Eingriffe täglich oder wenigstens mehrmals wöchentlich durchgeführt werden. Damit ging die A.________ zu Recht davon aus, dass eine SRS-Operation in der Schweiz für die Versicherte im Vergleich zur Behandlungsalternative im Ausland keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken mit sich bringt. Wie denn auch die Beschwerdeführerin selbst anerkannt, ist der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über grössere Erfahrung verfügt oder höhere Fallzahlen aufweist, kein Grund, um vom Territorialitätsprinzip abzuweichen. Die eingeholten Einkünfte der A.________ genügen rechtsprechungsgemäss, um die Zumutbarkeit einer Operation zu beurteilen. Im Urteil 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023 stützte das Bundesgericht die Vorinstanz, welche die Mindestfallzahl für eine zuverlässige Qualität aufgrund der Rückmeldungen der von der OKP angefragten Zentren als erfüllt beurteilte (vgl. E. 8.1 und 8.2). Die Vorgaben gemäss BGE 145 V 170 wurden mit dem von der A.________ gewählten Vorgehen demnach eingehalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern das vorgenannte Urteil 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023 ein Fehlurteil darstellen sollte. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, die osteotomischen Mann-zu-Frau (MzF)-Facial Feminization Surgery (FFS)-Kernprozeduren seien als sehr risikoträchtig einzustufen und die beiden Fälle (wohl gemeint der vorliegende und eine MzF-FFS) seien in einem gewissen Sinn aus fachlich-medizinischer Sicht als durchaus analog anzusehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023 die Kostenübernahmepflicht für eine MzF-FFS im Ausland überdies verneint. Selbst eine analoge Anwendung dieser Fälle führte somit zu einer Ablehnung der Leistungspflicht im vorliegenden Verfahren. Die A.________ durfte sich aufgrund des Ausgeführten auf die Angaben der Leistungserbringer abstützen und musste sich nicht an den Kriterien der Initiative Qualitätsmedizin (IQM) orientieren, um die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen zur Beurteilung betreffend Operationsrisiko zu erfüllen. Dem Antrag auf Edition weiterer Unterlagen ist daher nicht zu entsprechen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die D.________ keine Studie der Patient Reported Outcome Measures (PROMs) publiziert hat. Ein Vergleich mit den Schweizer Daten (welche teilweise ebenfalls noch nicht publiziert sind) fällt daher ohnehin ausser Betracht. Wie Dr. M.________ , FMH Allgemeine Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 23. April 2023 nachvollziehbar erklärte, erfüllt die D.________ die von der Beschwerdeführerin geforderten Standards selbst nicht, da sie über kein publiziertes Qualitätsreporting verfüge, nur rudimentäre Angaben zu Fallzahlen/Komplikationen mache und auf konkrete Nachfragen keine Antworten gebe. Selbst wenn die Daten wie in der von der Versicherten gewünschten Form von den Schweizer Kliniken vorlägen, wäre ein Vergleich aufgrund der fehlenden Angaben der D.________ demnach nicht möglich. 6.5. Weiter sind auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin unbehelflich: 6.5.1. Es ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG ersichtlich, wenn die A.________ das Kriterium der Wirksamkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG nicht im Sinn eines fundierten Vergleichs der verschiedenen Operationstechniken geklärt hat. Die Wirksamkeit der in der Schweiz geleisteten ärztlichen Behandlungen wird vermutet (vgl. E. 2.2). Die A.________ hat zudem ein externes Gutachten in Auftrag gegeben, um zu klären, ob die in der Schweiz"}