{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n an Hospitationen, internationalen Kongressen und Workshops teil. Die Komplikationsrate sei, soweit aus den Publikationen ersichtlich, vergleichbar mit derjenigen international führender Zentren und liege insgesamt sehr tief. 6.2.2. Im Gutachten vom 4. Januar 2022 führte Dr. B.________ aus, die Fallzahlen in der Schweiz seien genügend hoch und mit tiefen Komplikationsraten verbunden, sodass die Qualität der angebotenen Operationen ausreichend und somit medizinisch verantwortbar, zumutbar und zweckmässig sei. Die Behandlung in der D.________ sei zweifelsfrei eine ausgezeichnete Therapie. Die publizierten Daten von Dr. Suporn seien allerdings im internationalen Vergleich nicht derart überlegen, dass die Kostenübernahme einer Auslandbehandlung durch die Krankenkasse gerechtfertigt wäre. Die Komplikationsrate sei vergleichbar mit anderen internationalen und nationalen Daten. Auch Dr. Suporn, der bis 2019 operativ tätig gewesen sei, habe in ca. 30 % der Fälle Revisionseingriffe durchgeführt. Dabei seien die heimatnahen Revisionen nicht miteinberechnet. Sie persönlich habe im Jahr 2021 zwei Patientinnen wegen Vaginalstenosen revidiert, welche in der D.________ operiert worden seien. 6.3. Die Stellungnahmen der Leistungserbringer wie auch das Gutachten von Dr. B.________ weisen übereinstimmend und nachvollziehbar darauf hin, dass die Komplikationsrate der SRS in der Schweiz mit derjenigen im Ausland vergleichbar ist. Insbesondere gilt es vorliegend zu beachten, dass Dr. Suporn erst im Jahr 2019 seine Technik veröffentlichte und sein chirurgisches Outcome beschrieb (Vaginoplasty Modifications to Improve Vulvar Aesthetics, Watanyusakul Suporn, in: Urologic Clinics of North America, 2019, S. 541-554, teilweise abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0094014319300552?via%3Dihub). Die Gutachterin erklärte unter Bezugnahme auf diese Veröffentlichung, die Komplikationen seien vergleichbar mit anderen internationalen und nationalen Daten. Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, besteht vorliegend nicht. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen verweist auch Dr. I.________ auf eine Publikation von Dr. G.________ und Prof. Dr. med. L.________, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, Klinikdirektor der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am E.________. In \"A Single-Center Study Comparison of Two Different Male-to-Female Penile Skin Inversion Vaginoplasty Techniques and Their 3.5-Year Outcomes\" (veröffentlich in: The Journal of Sexual Medicine, 2021, S. 391-399) führten Dr. G.________ und Prof. Dr. L.________, welche in den Jahren 2016 - 2019 am E.________ tätig waren (Dr. G.________ war von 2015-2019 Leiter des geschlechtsangleichenden Programms am E.________, die Daten in der Veröffentlichung stammen von 2016-2019), Folgendes aus: Patientinnen, die sich einer Vaginoplastik wie von Dr. Preecha beschrieben unterzogen hätten, benötigten in 6,4 % der Fälle eine Revisionsoperation. Die Zahlen des E.________ deuten somit nicht auf ein höheres Risiko bei einer Inlandbehandlung hin. Die Daten des C.________ wurden dagegen noch nicht ausgewertet. Allerdings bestätigte auch das C.________, dass das Risiko nicht höher sei als bei einer Auslandbehandlung (E. 6.2.1). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Behandlung durch einen entsprechenden Fachspezialisten in der Schweiz mit einem höheren Operationsrisiko verbunden sein sollte als bei einem Eingriff im Ausland. Die Angaben von Dr. Suporn wurden im Übrigen von diesem selbst veröffentlicht und nicht unabhängig überprüft. 6.4. Es kann als anerkannt gelten, dass zwischen Fallzahlen und Outcome-Qualität ein Zusammenhang besteht (vgl. Art. 58 Abs. 5 lit. c KVV; BGE 145 V 170 E. 6.4; BVGE 2018 V 3 E. 7.6.6; Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung; Stand 20.5.2022, Ziff. C7; Pfister, Zusammenhang von Fallzahlen und Behandlungsqualität in Schweizer Akutspitälern, Masterarbeit ZHAW 2017; Zahnd, Mindestfallzahlen im Spital: Stand der Umsetzung in der Schweiz, Eine gesamtschweizerische Analyse betreffend die Umsetzung der GDK-Empfehlungen, 2020). So legen denn auch verschiedene Kantone mit der Spitalplanung als eine Voraussetzung zum Erhalt eines Leistungsauftrags für verschiedene Leistungsgruppen Mindestfallzahlen für das Spital, teilweise aber auch für den Operateur, fest (vgl. Zusammenstellung bei Zahnd, a.a.O., S. 15; Zürcher Spitalliste 2023 Akutsomatik, Version 2023.6, Anhang Generelle Anforderungen an die Listenspitäler [Version 2023.1], Ziff. 51; vgl. auch Übersicht bei Zahnd, a.a.O., S. 11). Dabei fällt auf, dass zum einen die geforderten Mindestfallzahlen tief angesetzt sind (mehrheitlich bei 10 Eingriffen/Jahr, teils bei 20, 30, 50, 100 oder 1'500) und zum anderen in den Bereichen Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie – und zwar gerade auch im Bereich von Eingriffen im Zusammenhang mit Transsexualität (vgl. Leistungsgruppe PLC1, Anhang weitergehende leistungsspezifische Anforderungen Akutsomatik, Version 2019.1 wie auch aktuelle Version 2023.1) – keine Mindestfallzahlen definiert sind. Des Weiteren zählen die SRS nicht zu den Eingriffen der hochspezialisierten Medizin (HSM), weshalb die"}