{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. 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Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n zu Frau das Ziel, die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale der Betroffenen hinsichtlich Funktion und Morphologie vom Maskulinen ins Feminine zu transformieren (vgl. BGE 145 V 170 E. 3.1 m.H.). Mithin gehören zu den Operationen von Mann zu Frau primär die Penisentfernung und Bildung einer Vagina sowie der Brustaufbau. Zudem können auch weitere operative Eingriffe, insbesondere gesichtsanpassende Operationen, in Betracht gezogen werden (vgl. Bauquis/Pralong/Stiefel, Operative Geschlechtsumwandlung bei Störungen der Geschlechtsidentität, Schweiz Med Forum 2011 S. 61 f.). Es gilt dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass trotz aller Bestrebungen um bestmögliche Qualität der vorgenommenen Eingriffe das Risiko von Komplikationen jeder Operation inhärent ist (vgl. BGE 145 V 170 E. 5.4). 6.1. Die A.________ stützte sich bei der Beurteilung des innerstaatlichen Operationsrisikos auf die Stellungnahmen des E.________, der Klinik K.________ und des C.________. Ebenso äusserte sich das Gutachten von Dr. B.________ zu dieser Fragestellung. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, da die A.________ mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 die Kostenübernahme für die Auslandbehandlung abgelehnt habe, dürften nur die Erfahrungswerte der Kliniken bis 2020 berücksichtigt werden. Die Stellungnahmen der vorgenannten Einrichtungen datieren indessen vom Jahr 2020. Entgegen der Ansicht der Versicherten hat die A.________ somit nicht auf Angaben bis in den Zeitraum 2022 abgestellt. 6.2. 6.2.1. Das E.________ erklärte am 21. Juli 2020, pro Jahr würden ca. 25 SRS-Operationen durchgeführt. Die angebotenen Behandlungsmethoden stellten in Bezug auf die Fallzahlen ein echtes alternatives, risikofreies Angebot zur Suporn-Methode in der D.________ in Thailand dar. Das E.________ verzeichne jährlich steigende Fallzahlen. Es bestünden keinerlei Nachteile im Vergleich zu ausländischen Institutionen. Aufgrund der intensiven Vor- und Nachbetreuung könnten durchgehende Erreichbarkeit und die Möglichkeit fachspezifischer Beratung bei Problemen angeboten werden. Die Oberärzte an der Klinik für Plastische Chirurgie besässen einen Facharzttitel FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und hätten zusätzlich spezielle Schulungen (Amsterdam Gender rounds) und ähnliche Kurse absolviert, um im Bereich der SRS-Behandlung auf höchstem Niveau zu arbeiten. Es lägen keine genauen Angaben zu den Komplikationsraten bei SRS-Operationen vor. Die Anzahl von schweren Komplikationen (jene, die chirurgisch revidiert werden müssten) liege aber unter 3 %. Die K.________ resp. Dr. G.________ beantwortete ebenfalls den Fragebogen der A.________. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass laut Gutachten von Dr. B.________ vom 4. Januar 2022 Dr. G.________ seit seinem Weggang vom E.________ (2019) keine Vagionalplastiken in der Schweiz mehr durchführe, da er dazu in keinem Listenspital für Transgender Operationen angegliedert sei. Diese Information stimmt auch mit den Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) überein. Demnach werden Vaginoplastiken fast ausschliesslich (99 %) in Universitätsspitälern durchgeführt (vgl. Medienmitteilung vom 26.10.2023, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/dienstleistungen/fuer-medienschaffende/medienmitteilungen.assetdetail.26405099.html). Die Angaben von Dr. G.________ zu den Operationszahlen und Komplikationsraten dürften daher die durch die K.________ im Ausland vorgenommenen Operationen umfassen und sind vorliegend nicht entscheidend. Dagegen ist festzuhalten, dass Dr. G.________ am 20. Mai 2020 erklärte, die Mehrheit der Zentren publiziere ihre Daten nicht transparent, weshalb es schwierig sei, die Komplikationsraten zu vergleichen. Im Kollektiv von 63 Patientinnen, die er zwischen 2016 und 2019 operiert habe, sei nur bei einer Patientin eine ernste Komplikation (Fistula) aufgetreten, zwei andere Patientinnen seien reoperiert worden. Das C.________ erklärte am 22. September 2020, es würden ca. 20 Personen pro Jahr operiert, wobei die Behandlungszahlen exponentiell zunähmen. In der Klinik seien mehrere Patientinnen nachbetreut worden, die in der D.________ behandelt worden seien, und man könne versichern, dass kein relevanter Unterschied zur eigenen Technik bestehe. Man könne somit bestätigen, dass mindestens ein gleichwertiges, risikoarmes Angebot angeboten werde. Die Operation werde ca. 2-wöchentlich durchgeführt. Die Fallzahlen seien genügend hoch, dass von einem Routineeingriff gesprochen werden könne. Die SRS-Operationen hätten keine besseren Erfolgschancen im Ausland. Da es sich um komplexe Operationen mit entsprechender Hospitalisationsdauer handle, welche ebenfalls eine Gewährleistung der Nachbetreuung benötige, liege es auf der Hand, dass die Erfolgschance in der Schweiz sogar höher liege. Zudem würden am Schwerpunkt für Geschlechtervarianz (SPGV) perioperativ mögliche psychosoziale Anpassungsstörungen thematisiert, so dass deren Folgen frühzeitig und komplikationsarm therapiert werden könnten. Die behandelnden Chirurgen seien Träger des Schweizerischen Facharzttitels für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie resp. des Facharzttitels für Urologie. Sie hätten sich schwerpunktmässig auf diese Operationen spezialisiert und nähmen"}