{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n nachvollziehbar entkräftet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass kein Facharzt die Notwendigkeit der Behandlung in Thailand bestätigt hat. Soweit Dr. I.________ resp. die Versicherte überdies ausführt, aufgrund der gesicherten chronisch entzündlichen Lichen sclerosus mit sichtbaren Vernarbungen/Gewebsschrumpfungen an der Eichel und Penishaut sei nur die Suporn-Methode möglich, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Gutachterin erklärte diesbezüglich, im Fragebogen der D.________ habe sie diese Diagnose nicht erwähnt. Zudem wäre die Suporn-Methode, die genau diesen befallenen Anteil zur Bildung von Anteilen der Vulva benutze, eher ungeeignet. Diese Einschätzung überzeugt. 4.4.1.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei ihr sei eine Sigmavaginoplastik wegen ihres Alters und ihrer chronischen Darmbeschwerden nie in Frage gekommen. Dr. I.________ habe sie wegen der Möglichkeit dieser Operationstechnik befragt, was sie aber klar abgelehnt habe. Eine Bekannte, die mittels dieser Technik operiert worden sei, müsse jeden zweiten Monat notfallmässig wegen heftiger Bauchschmerzen ins Spital, so etwas brauche sie nicht. Keinem Arztbericht ist der Hinweis zu entnehmen, dass die Versicherte an chronischen Darmbeschwerden leidet. Weder findet sich eine solche Diagnose in der Auflistung der D.________, noch wird dies von einem Arzt bestätigt, obwohl die A.________ die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 aufgefordert hatte, ihr sämtliche medizinischen Unterlagen zuzustellen. Ebenso wenig wurde dies beim Gesuch um Kostengutsprache erwähnt. Dr. J.________ erklärte am 20. Dezember 2020 nur, die PI-Technik sei wegen der Penisatrophie nicht möglich. Über mögliche Darmbeschwerden berichtete er nicht. Ob die Versicherte wirklich an solchen Beschwerden leidet, welche eine Sigmavaginoplastik verunmöglichen würden, ist somit fraglich. Zwar gilt im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht. Im gesamten Verfahren wurde kein medizinischer Bericht aufgelegt, welcher die Darmbeschwerden belegte. In ihrem Bericht vom 16. März 2021 erklärte die Beschwerdeführerin überdies, eine Bekannte habe schlechte Erfahrungen mit dieser Technik gemacht und dies brauche sie nicht. Die Ablehnung der Sigmavaginoplastik scheint somit nicht in erster Linie somatisch begründet. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Versicherte auf einen Vortrag von Dr. I.________ verweist, bei welchem angeblich ihre Operationsmöglichkeiten erörtert worden seien. Laut den aufgelegten Unterlagen wird bei ihr die Chonburi-Flaps-Methode als angezeigt angesehen. Die kombinierte Methode sei \"eher positiv\", wobei als negativer Punkt nur \"Ängste wegen fehlender Daten\" angegeben wurden. Demnach ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin selbst nach der – nicht primär entscheidenden – Einschätzung von Dr. I.________ rein medizinisch auch die kombinierte Methode möglich gewesen wäre. 4.4.2. (…) 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus physischer Sicht für die Beschwerdeführerin ein genügend grosses Behandlungsangebot in der Schweiz bestanden hätte. Die Tatsache, dass in der Schweiz mehrere medizinische Institutionen chirurgische Massnahmen der SRS anbieten, wird weder von der Versicherten selbst noch von der behandelnden Psychiaterin, Dr. I.________, im Grundsatz resp. genügend substantiiert bestritten. Wie die Versicherte selbst vorbringt, ist das Nichtabstellen auf ein versicherungsexternes Gutachten an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, medizinische Fragen selbst zu interpretieren. Nachdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. B.________ vom 4. Januar 2022 vorliegen, ist folglich darauf abzustellen (vgl. E. 2.5). Der Sachverhalt ist diesbezüglich genügend abgeklärt und eine Verletzung von Art. 43 ATSG liegt entgegen der Ansicht der Versicherten nicht vor. Von weiteren Beweisabnahmen, wie einem weiteren Gutachten, sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). Unter diesen Umständen ist auch nicht zu prüfen, ob die Behandlungen in Thailand überhaupt die \"WZW-Kriterien\" erfüllten. 4.6. (Es folgen Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand.) 5. Eine Lücke im Behandlungsangebot liegt aufgrund des Ausgeführten in der Schweiz nicht vor. Die Kostenübernahme für die in Thailand durchgeführte SRS ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, ausser wenn die Operation in der Schweiz im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative wesentliche und erheblich höhere Risiken mit sich gebracht hätte (vgl. E. 2.4). 6. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang namentlich, ob eine in der Schweiz durchgeführte SRS wegen zu geringer Operationsfrequenzen an den schweizerischen Kliniken für die Beschwerdeführerin im Vergleich zu auswärtigen Behandlungsalternativen ein unzumutbares Risiko dargestellt hätte. Geschlechtsangleichende medizinische Massnahmen stellen sowohl für die Betroffenen als auch für die beteiligten Ärzteteams eine grosse Herausforderung dar. Dabei verfolgt die operative Geschlechtsangleichung von Mann"}