{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n in der Schweiz besteht. Wie die Gutachterin erklärte, ist bei der Beschwerdeführerin sowohl die modifizierte Penisinversionstechnik, wie sie im E.________ und im Universitätsspital F.________ angeboten wird, als auch die kombinierte Methode, die im C.________ angewendet wird, möglich. Bei beiden Methoden (Preecha-Methode im E.________; kombinierte Methode im C.________) wird analog der Suporn-Methode zur Auskleidung der Vagina ein Hauttransplantat der Scrotalhaut verwendet. Ebenfalls erachtete es die Gutachterin als möglich, bei der Versicherten eine Sigmavaginoplastik durchzuführen. Sie hat bei ihren Ausführungen denn auch ausdrücklich die körperlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. E. 4.1). Zur Preecha-Methode, die im Gutachten nur am Rand erwähnt wurde, führte Dr. H.________ vom E.________ in einem Interview vom 24. September 2021 aus, dabei handle es sich um eine Variation der penil skin inversion (PSI)-Technik. Sie erziele ein besseres ästhetisches Resultat und betreffe vor allem die Formung der Klitoris, der Harnröhre und der kleineren Schamlippen (https://www.usz.ch/fachbereich/plastische-chirurgie-und-handchirurgie/angebot/geschlechtsangleichung-von-mann-zu-frau-mit-penishaut-technik/). Dr. G.________ bestätigte sodann am 20. Mai 2020, dass es sich bei der Suporn-Methode um ein Derivat der Preecha-Technik handle, da Dr. Suporn ein Schüler von Dr. Preecha gewesen sei. Anschliessend habe er dezente Modifikationen an der Technik vorgenommen, die aber schliesslich auf der Preecha-Technik basierten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Suporn-Methode gelte als (evidenzbasierter) Goldstandard, und damit einen Anspruch auf diese Methode ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Aussage der Gutachterin wird nicht die Suporn-Methode an sich, sondern lediglich die – Teil davon bildende – Klitorisbildung aus einem Anteil der Glans mit dem dorsalen neurovaskulären Bündel als Goldstandard beschrieben, die bei sämtlichen in der Schweiz durchgeführten Techniken auch vorgenommen werde. Es besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine bestimmte Vorkehr oder gar die bestmögliche Versorgung im Ausland (BGer-Urteil 9C_615/2021 vom 31.1.2023 E. 7.3). 4.4.1.2. Im Kostengutsprachegesuch der Versicherten (verfasst von Dr. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) wurde ausgeführt, die Suporn-Technik und ihre Variationen, wie sie etwa auch deutsche Geschlechtschirurgen wie Dr. Schaff praktizierten, würden in der Schweiz nicht angewendet. Das C.________ hat dagegen im Fragebogen vom 22. September 2020 bestätigt, dass dort eine modifizierte Penisinversionstechnik, wie diese auch Dr. Schaff (Anmerkung des Gerichts: \"kombinierte Methode\") anbiete, durchgeführt werde. Somit scheint die Versicherte resp. Dr. I.________ fälschlicherweise davon auszugehen, die kombinierte Methode werde in der Schweiz nicht angeboten. Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung von Dr. I.________, in der Schweiz könne bei einer SRS eine Eindringtiefe von nur 9 - 11 cm erreicht werden. Die Beschwerdeführerin legte im vorliegenden Verfahren einen Vortrag von Dr. I.________ auf, in welchem ihre Operationsmöglichkeiten erörtert worden sein sollen. Zur kombinierten Methode – welche in der Schweiz angeboten wird – hielt Dr. I.________ aber fest, eine Eindringtiefe von mehr als 15 cm sei möglich. 4.4.1.3. Soweit sich die Versicherte darauf beruft, Dr. med. J.________, FMH Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie, habe in einem Bericht vom 23. Mai 2022 bestätigt, die Voraussetzung für die von der Begutachterin selbst angebotene und beschriebene PI sei aufgrund der konkreten Penisanatomie gar nicht erfüllt gewesen, ist anzumerken, dass ein solcher Bericht sich weder in den Akten befindet noch im vorliegenden Verfahren aufgelegt wurde. In den Akten findet sich das ärztliche Zeugnis von Dr. J.________ vom 20. Dezember 2020. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Penisatrophie. Die Penishaut sei nicht ausreichend gross für ein Inversverfahren zur Anlage einer Neovagina. Dr. J.________ verfügt aufgrund seiner Facharzttitel allerdings nicht über den Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse, um die sich hier stellende Frage beurteilen zu können. Ebenfalls ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (E. 2.5). Diese Aussage stellt somit kein konkretes Indiz gegen das Gutachten von Dr. B.________ dar. 4.4.1.4. Weiter ist der Einwand der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig, Dr. I.________ habe klar herausgearbeitet, weshalb sie anatomisch auf die Auslandbehandlung angewiesen sei. Dr. I.________ ist ihre behandelnde Psychiaterin und verfügt über keinen Facharzttitel im somatischen Bereich. Sie äusserte sich diesbezüglich in einem ihr fremden Fachgebiet, weshalb ihre Einschätzung zurückhaltend zu würdigen ist. Dr. I.________ bringt zwar vor, die Suporn-Methode sei vorliegend angezeigt. Eine schlüssige Begründung dazu fehlt jedoch. Ebenfalls ist aus ihren Ausführungen nicht ersichtlich, weshalb andere Methoden (kombinierte Methode, Sigmavaginoplastik) nicht möglich sein sollten. Die Behauptung, die Penisatrophie lasse keine andere Behandlungsmethode zu, hat die Gutachterin schlüssig und"}