{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n habe allerdings zum Nachteil, dass sie eine grössere Schrumpfungstendenz habe als eine gestielte Penishaut. Sie sei ausserdem trockener. Bei der kombinierten Methode werde die überschüssige Harnröhrenschleimhaut gestielt für ca. 1/3 der Vaginalauskleidung verwendet. Dies habe zum Vorteil, dass es in der Vagina eine Schleimproduktion gebe, es könne zudem auf einen invasiven Darmeingriff verzichtet werden. Ebenso sei die Schleimproduktion nicht derart übermässig wie bei einer Vagina aus Darmgewebe. Die kleinen Schamlippen würden aus der Vorhaut oder, wenn beschnitten, aus der distalen Schafthaut gebildet. Die übrige Penishaut werde ohne Zug invertiert und bei ungenügender Länge die Vaginaauskleidung analog zur Suporn-Methode mit Scrotalhaut verlängert. Neben den Techniken mit lokalem Gewebe gebe es die Sigmavaginoplastik. Bei dieser bestehe die Vagina aus Darm, einem gestielten Dickdarmstück, dem Sigma. Eine Vagina aus Darm habe den Vorteil, dass sie vollumfänglich aus Schleimhaut bestehe, als Nachteil würden allerdings ein deutlich invasiverer Eingriff sowie eine teilweise übermässige, für die Patientinnen eher unangenehme Schleimproduktion in Kauf genommen. Dr. B.________ führte weiter aus, bestehe klinisch ein kleines Glied oder sei die Patientin zirkumzidiert worden, was mit einer ungenügenden Länge der Penishaut für eine PI einhergehe, gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder man benütze zur Auskleidung der Vagina ein Hauttransplantat der Scrotalhaut, wie es (analog der Suporn-Methode) auch bei einer modifizierten Penisinversionstechnik gemacht werde, oder die Vagina werde aus Darm, einem gestielten Stück des Dickdarms, hergestellt. Die Suporn-Methode (Chonburi-Flaps-Methode) werde in der Schweiz aktuell nicht unverändert angeboten. Es würden aber qualitativ ebenbürtige Techniken mit vergleichbarem Outcome und Komplikationsraten (Preecha-Methode [vgl. dazu E. 4.4.1.1], kombinierte Methode nach Schaff) durchgeführt. Dr. Suporn beschreibe in seiner Publikation seine Technik als Modifikation der PI. Die in der Schweiz angebotenen, modifizierten Techniken ähnelten sehr stark dieser Methode, die Unterschiede seien dabei nicht derart relevant, dass eine Methode klar überlegen wäre. Bei der Beschwerdeführerin könne zudem sehr gut eine Sigmavaginoplastik durchgeführt werden. Diese Methode werde in guter Qualität am Universitätsspital E.________ und am Universitätsspital F.________ angeboten. Die genauen Fallzahlen der Sigmavaginoplastiken seien ihr nicht bekannt. Dr. med. G.________, FMH Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, sei im Jahr 2015 in Thailand gewesen und habe danach die Preecha-Methode am E.________ etabliert. Sein Nachfolger, Dr. med. H.________ FMH Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, habe diese Methode in einer über einjährigen Zusammenarbeit erlernt und führe diese Methode am E.________ durch. Diese Technik sei bei der Beschwerdeführerin – unter Umständen auch in Kombination mit einer Sigmavagina – möglich. Die kombinierte Methode könne auch sehr gut angewendet werden, falls die Beschwerdeführerin die invasive Methode nicht wolle. Diese Technik werde am C.________ durchgeführt. Die Fallzahlen beliefen sich in den letzten Jahren auf über 20 Fälle pro Jahr. Auch eine modifizierte PI, bei der die Vagina mit einem Hauttransplantat ausgekleidet werde, könne angewendet werden. Sowohl bei der kombinierten Methode als auch bei der Preecha-Methode werde bei ungenügender Penislänge die Vagina mit einem Hauttransplantat der Scrotalhaut (analog Suporn) gebildet. Dies allerdings nur, wenn wirklich nötig, da ein Hauttransplantat, gemesht oder ungemesht, eine höhere Schrumpfungstendenz aufweise. Als weiterer Grund für die Suporn-Methode werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Genitalbereich, insbesondere der Glans, an einer Lichen sclerosus leide. Allerdings habe sie im Fragebogen der D.________ diese Erkrankung nicht erwähnt. Zudem wäre die Suporn-Methode, welche genau diesen befallenen Anteil zur Bildung von Teilen der Vulva benutze, in diesem Fall eher ungeeignet. 4.2. Das Gutachten von Dr. B.________ vom 4. Januar 2022 erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E. 2.5). Die Ausführungen von Dr. B.________ sind schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und in Kenntnis der massgebenden medizinischen Akten abgegeben worden. Die Gutachterin verfügt auch über die nötige fachärztliche Qualifikation, um den vorliegenden Fall zu beurteilen. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass in der Schweiz ein Behandlungsangebot für eine SRS für die Beschwerdeführerin bestanden hätte. Was diese dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4.3. (Es folgen Ausführungen zu formellen Rügen.) 4.4. Weiter sind die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen: 4.4.1. Entgegen der Ansicht der Versicherten wird in der Schweiz nicht nur eine Operationstechnik durchgeführt. Ebenfalls kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Suporn-Methode sei aufgrund ihrer anatomischen Gegebenheiten die einzige anwendbare Methode. 4.4.1.1. Wie bereits erwähnt, wird die Suporn-Methode in der Schweiz nicht angeboten. Das bedeutet aber nicht, dass kein genügendes Angebot für eine SRS"}