{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-402_2023-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11028", "Checksum": "84f1be514a3cf6fed4a322b9c57fa139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 402", "2024 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "0186b8caf1a049ce7232e3f1951c16f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.12.2023 5V 22 402 (2024 III Nr. 1)\nRegeste:\nIn der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). | Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 2 KVG, Art. 29 KVG, Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 1 KVG, Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV, Art. 36 Abs. 2 KVV. | Krankenversicherung\n\n (BGer-Urteile 9C_524/2017 vom 21.3.2018 E. 5.1 und 8C_780/2016 vom 24.3.2017 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen). Sodann kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGer-Urteil 8C_750/2020 vom 23.4.2021 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGer-Urteil 8C_756/2019 vom 11.2.2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5). 2.6. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer-Urteil 8C_654/2012 vom 21.2.2013 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.7. Zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungsgemäss der Erlass des Einspracheentscheids (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 242 E. 2; BGer-Urteil 8C_380/2013 vom 24.9.2013 E. 3 mit Hinweisen). Nachgereichte Arztberichte sind nur in die Beurteilung einzubeziehen, wenn sie sich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen (EVG-Urteil I 558/02 vom 24.7.2003 E. 3.3 mit Hinweis). 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Thailand durchgeführten Operationen unbestrittenermassen keine Notfallbehandlungen nach Art. 36 Abs. 2 KVV darstellten. Vielmehr handelte es sich um zeitlich geplante Wahleingriffe. Eine Leistungspflicht aus einer im Ausland erlangten Notfallbehandlung fällt damit ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 185). Es ist somit zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip vorliegt, entweder, weil für die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Behandlungsmöglichkeit bestand oder aber weil diese im Vergleich zur Behandlungsalternative im Ausland für sie erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich gebracht hätte, mithin eine zweckmässige Behandlung in der Schweiz konkret nicht gewährleistet gewesen wäre (vgl. E. 2.4). (…) 4. Um zu klären, ob die bei der Beschwerdeführerin in Thailand durchgeführten Behandlungen in der Schweiz nicht hätten erbracht werden können, holte die A.________ das Aktengutachten von Dr. B.________, FMH Chirurgie und Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, praktizierend am Universitätsspital C.________, vom 4. Januar 2022 ein. 4.1. Die Gutachterin erklärte, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Gender-Dysphorie im Sinn eines Mann-zu-Frau Transsexualismus (ICD-10 F64.0). Gemäss dem angehängten Fragebogen der Klinik D.________, der von der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden sei, lägen folgende Nebendiagnosen vor: eine arterielle Hypertonie, die medikamentös behandelt werde; ein lokalisiertes Ekzem der Fingerspitzen II bis V der rechten Hand, das mit einer Kortisoncreme behandelt werde; Rückenschmerzen, die eine tägliche Einnahme von Arthrotec (NSAR) begründeten; eine Hypercholesterinämie, die eine tägliche Einnahme von Atorvastatin notwendig mache; und eine Adipositas (BMI 29). Laut den vorliegenden Akten habe bei der Beschwerdeführerin klinisch ein kleines männliches Genital ohne Voroperationen bestanden. Bei dieser klinischen Situation sei die Chonburi-Flaps-Methode nach Suporn nicht die einzige in Frage kommende SRS-Operationstechnik. Es würden grob zwei relevante Techniken in der Vulva-/Vaginoplastik unterschieden. Entweder würden die Vulva und die Auskleidung der Vagina mit lokalem Gewebe des ursprünglichen Genitals gebildet oder die Vagina werde mit einem Stück Darm hergestellt. Die Penisinversionstechnik sei die klassische, ursprüngliche Technik mit rein lokalem Gewebe. Aus dieser Technik hätten sich verschiedene Modifikationen entwickelt. Einige Operateure verwendeten mehr Gewebe der Penishaut, um das äussere Genital zu bilden, dafür werde die Vagina mit einem Transplantat der Scrotalhaut ausgekleidet. Andere Operateure nutzten die Vorhaut zur Bildung kleiner Schamlippen. Je nach Operateur werde mehr oder weniger Gewebe der Eichel für die Klitorisbildung verwendet. In der kombinierten Methode, auch bekannt als Methode nach Dr. Schaff, werde die überschüssige Harnröhrenschleimhaut sowohl für Teile des äusseren Genitals als auch zur Auskleidung der Vagina eingesetzt. Diese genannten Techniken hätten gemein, dass sie ausschliesslich lokales Gewebe nutzten. Bei der Suporn-Methode werde die Penishaut praktisch gänzlich für die Vulvabildung verwendet. Dies habe zum Vorteil, dass es keinen Zug auf das Gewebe gebe, wie das oft bei einer klassischen Penisinversion (PI) der Fall sei/gewesen sei. Mit dieser Haut würden auch kleine Schamlippen gebildet, was bei der klassischen PI gefehlt habe. Die Vaginaauskleidung erfolge bei Suporn mit einem gemeshten Hauttransplantat der Scrotalhaut. Diese"}