E. 2.1.1.2 f., 2.1.2). Wird im Beschwerdeverfahren die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung insofern korrigiert, als bereits mit separatem Entscheid zurückgeforderte Leistungen als (teilweise) rechtmässig bezogene bestätigt werden, wird damit in diesem Umfang der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen (E. 5.1). Vgl. im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Verwirkungsfrist BGer-Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.3 (zur Publikation vorgesehen). | |||||| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |||||| | Entscheid: | |