separaten Entscheiden verfügt (E. 2.1.2). Zu beachten ist dabei die je nach Vorgehensweise unterschiedliche Rechtsnatur der Rückerstattungsverfügung (eigenständige Verfügung oder lediglich akzessorische Berechnungsverfügung; E. 2.1.1.2 f., 2.1.2). Wird im Beschwerdeverfahren die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung insofern korrigiert, als bereits mit separatem Entscheid zurückgeforderte Leistungen als (teilweise) rechtmässig bezogene bestätigt werden, wird damit in diesem Umfang der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen (E. 5.1).