| Leitsatz: | Anfechtungsgegenstand, wenn sich im Dispositiv einer Verfügung betreffend Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente keine Äusserungen hinsichtlich der Rückerstattungspflicht finden (E. 1.5). Bei folgenden Vorgehensweisen der IV-Stelle wird bezüglich Rückforderung bereits mit dem Vorbescheid die relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt: Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht im gleichen Vorbescheid (uno actu) angekündigt und beide Elemente im Dispositiv der nachfolgenden Verfügung erwähnt (E. 2.1.1) oder Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht in zwei separaten Vorbescheiden mitgeteilt und anschliessend mit