{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-22-179_2024-02-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11038", "Checksum": "f7d8cb772448b6b2d82105c04d76ac72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 22 179", "2024 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2024 5V 22 179 (2024 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtungsgegenstand bei Verpflichtung eines volljährigen Kindes zur Rückerstattung von Kinderrenten (E. 3.1).\r\n\r\nWird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt insofern die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Wurde diese ebenfalls angefochten, entfällt nachträglich das schutzwürdige Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer gerichtlichen Beurteilung der Rückforderungsverfügung, wenn die (gesamte) Kinderrente rechtmässig bezogen wurde. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (E. 3.2). | Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 57 Abs. 1 Bst. d und f - i IVG, Art. 57a IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; § 109 VRG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "4f1b3800e4402a54b32216b88d7d9d3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.02.2024 5V 22 179 (2024 III Nr. 7)\nRegeste:\nAnfechtungsgegenstand bei Verpflichtung eines volljährigen Kindes zur Rückerstattung von Kinderrenten (E. 3.1).\r\n\r\nWird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt insofern die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Wurde diese ebenfalls angefochten, entfällt nachträglich das schutzwürdige Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer gerichtlichen Beurteilung der Rückforderungsverfügung, wenn die (gesamte) Kinderrente rechtmässig bezogen wurde. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (E. 3.2). | Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 57 Abs. 1 Bst. d und f - i IVG, Art. 57a IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; § 109 VRG. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht | ||||||\n|---|---|---|---|---|---|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung | ||||||\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | ||||||\n| Entscheiddatum: | 27.02.2024 | ||||||\n| Fallnummer: | 5V 22 179 | ||||||\n| LGVE: | 2024 III Nr. 7 | ||||||\n| Gesetzesartikel: | Art. 53 Abs. 3 ATSG; Art. 57 Abs. 1 Bst. d und f - i IVG, Art. 57a IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; § 109 VRG. | ||||||\n| Leitsatz: | Anfechtungsgegenstand bei Verpflichtung eines volljährigen Kindes zur Rückerstattung von Kinderrenten (E. 3.1). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt insofern die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Wurde diese ebenfalls angefochten, entfällt nachträglich das schutzwürdige Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer gerichtlichen Beurteilung der Rückforderungsverfügung, wenn die (gesamte) Kinderrente rechtmässig bezogen wurde. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (E. 3.2). |\n||||||\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | ||||||\n| Entscheid: |\n|"}