Sie hat deshalb diese Lohnnachzahlung bis zur Höhe der in dieser Zeit ausgerichteten ALE (insgesamt Fr. 47'739.80, offen sind aufgrund der laufenden Verrechnung noch Fr. 19'951.10) an die Beschwerdegegnerin zu leisten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Hingegen war die ebenfalls gerügte Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug unzulässig. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich gutzuheissen. |