SR 210) verankerte, für die gesamte Rechtsordnung geltende Grundsatz, dass der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz verdient. Das geschilderte Verhalten der Versicherten erscheint mit dem Grundsatz des Handelns in Treu und Glauben unvereinbar. Sie verfolgte offensichtlich einzig den Zweck, die – sich grundsätzlich gegenseitig ausschliessenden (Art. 11 Abs. 3 AVIG) – Zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Arbeitslosenkasse für sich zu behalten. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGer-Urteil 1C_478/2011 vom 9.2.2012 E. 2.5 mit Hinweisen).