sollte (vgl. dazu nachfolgende E. 8). 6. Mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin bleibt zudem auf das Folgende hinzuweisen: Nach der Meldung des Beschlusses der Rekurskommission C vom 2. Juli 2020 und mit der darauffolgenden Rückforderung von Seiten der Arbeitslosenkasse konfrontiert, bat die Beschwerdeführerin um eine anfechtbare Verfügung und verwies mit Blick auf die Rückforderung auf eine fehlende Subrogationsanzeige. Offensichtlich war sie – noch bevor sie anwaltlich vertreten war – bereits vor Erhalt der Nachzahlungen der B in Kenntnis des Rechtsinstituts der Subrogation und dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall.