Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der ungeschmälerten Ausrichtung der Leistungen der B mit der geforderten Summe in finanzielle Bedrängnis gekommen wäre bzw. kommt, auch nicht während der teilweisen Verrechnung derselben mit weiteren Leistungen der Arbeitslosenkasse. Was den behaupteten Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum betrifft, so macht die Beschwerdeführerin dies in ihrer Replik nicht länger geltend, nachdem die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt hat, dass die Versicherte mit der ALE und einem Zwischenverdienst weiterhin ein Einkommen von insgesamt über Fr. 4'000.-- pro Monat erzielte, was ihren Notbedarf decken