OR Strafcharakter zukommen sollte. Die Ausgangslage entspricht vielmehr der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Verwaltungsverfahren, die ebenfalls keine Sanktion darstellt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der ungeschmälerten Ausrichtung der Leistungen der B mit der geforderten Summe in finanzielle Bedrängnis gekommen wäre bzw. kommt, auch nicht während der teilweisen Verrechnung derselben mit weiteren Leistungen der Arbeitslosenkasse.