Dass die Versicherte an der versäumten Subrogationsanzeige kein Verschulden trifft (obwohl sie es ebenfalls unterliess, die erhaltenen ALE im Verfahren gegen die B zu erwähnen), vermag deshalb am Gesagten nichts zu ändern. Folglich hat die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 47'739.80, mit dem sie durch die vollständige Lohnnachzahlung durch ihre frühere Arbeitgeberin ungerechtfertigt bereichert wurde, an die Beschwerdegegnerin zu erstatten. 5.5 Dabei kann nicht von einer Sanktionierung der Versicherten die Rede sein, wie sie vorbringt. So ist zunächst nicht erkennbar, wie einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR Strafcharakter zukommen sollte.