B. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben. Es sei ihre Berechtigung auf Ausrichtung von ALE für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2019 und 31. Mai 2020 zu bejahen, von einer Rückforderung der Leistungen im Umfang von Fr. 47'739.80 sei in jedem Fall abzusehen und bereits in Abzug gebrachte Beträge von mindestens Fr. 20'192.50 seien ihr zurückzubezahlen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Die Arbeitslosenkasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde sowie auf Festhalten am Entzug der aufschiebenden Wirkung.