anrechenbaren Lohnausfalls in dieser Zeit erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 47'739.80 zurück (wobei Fr. 8'560.05 bereits mit fälligen Leistungen verrechnet worden seien, womit ein Restbetrag von Fr. 39'179.75 zurückzuerstatten sei) und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung, weshalb eine Verrechnung mit fälligen Leistungen erfolgen könne. An ihrer Verfügung hielt die Arbeitslosenkasse auf Einsprache hin mit Entscheid vom 5. Februar 2021 vollumfänglich fest, wobei sie auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. B. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben.