In der Folge stellte A am 10. September 2020 der Arbeitslosenkasse den Beschluss der Rekurskommission C vom 2. Juli 2020 zu, wonach das Arbeitsverhältnis mit der B erst per 31. Mai 2020 als beendet galt, weshalb ihr eine Nachzahlung von sechs Monatsbruttolöhnen sowie eine Entschädigung infolge unrechtmässiger Kündigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen (jeweils zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und Verzugszins) zugesprochen wurden. Mit Verfügung vom 5. November 2020 verschob die Arbeitslosenkasse wiedererwägungsweise die Eröffnung der Rahmenfrist auf den 1. Juni 2020 bis 31. August 2022, lehnte einen Anspruch auf ALE für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 ab, forderte mangels