Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist ab 2. Dezember 2019 bis 1. Dezember 2021 (pandemiebedingte Verlängerung bis 1.6.2022) und richtete Taggelder aus. In der Folge stellte A am 10. September 2020 der Arbeitslosenkasse den Beschluss der Rekurskommission C vom 2. Juli 2020 zu, wonach das Arbeitsverhältnis mit der B erst per 31. Mai 2020 als beendet galt, weshalb ihr eine Nachzahlung von sechs Monatsbruttolöhnen sowie eine Entschädigung infolge unrechtmässiger Kündigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen (jeweils zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und Verzugszins) zugesprochen wurden.