{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-21-99_2021-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10889", "Checksum": "140a687c65ac6e939bfb9ecb5ce1e4e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 99", "2021 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2021 5V 21 99 (2021 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenentschädigung bei begründeten Zweifeln über Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Art. 29 Abs. 1 AVIG): Rückforderung trotz unterlassener Subrogationsanzeige. Im Anwendungsbereich von Art. 29 AVIG stellt eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Ansprüche durch den bisherigen Arbeitgeber keinen prozessualen Revisionsgrund dar, weshalb die Verwaltung über keinen Rückkommenstitel für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung verfügt. Folglich entfällt eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person nach Art. 25 Abs. 1 ATSG mangels unrechtmässigen Bezugs (E. 4.2). Hingegen sind solche Leistungen nach den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (E. 5.2). Eine Verrechnung (mit den laufenden Leistungen) durch analoge Anwendung von Art. 120 Abs. 1 OR ist zudem in der Regel möglich. Sie ist insoweit unzulässig, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person beeinträchtigt wird (E. 8). | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 62 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 166 OR, Art. 167 OR | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:35", "Checksum": "993a75e0098561f4d25f667f9a11f343", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2021 5V 21 99 (2021 III Nr. 3)\nRegeste:\nArbeitslosenentschädigung bei begründeten Zweifeln über Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Art. 29 Abs. 1 AVIG): Rückforderung trotz unterlassener Subrogationsanzeige. Im Anwendungsbereich von Art. 29 AVIG stellt eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Ansprüche durch den bisherigen Arbeitgeber keinen prozessualen Revisionsgrund dar, weshalb die Verwaltung über keinen Rückkommenstitel für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung verfügt. Folglich entfällt eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person nach Art. 25 Abs. 1 ATSG mangels unrechtmässigen Bezugs (E. 4.2). Hingegen sind solche Leistungen nach den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (E. 5.2). Eine Verrechnung (mit den laufenden Leistungen) durch analoge Anwendung von Art. 120 Abs. 1 OR ist zudem in der Regel möglich. Sie ist insoweit unzulässig, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person beeinträchtigt wird (E. 8). | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 62 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 166 OR, Art. 167 OR | Arbeitslosenversicherung\n\n kann sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des bereits durch verfrühte und damit unzulässige Verrechnung eingezogenen Teilbetrages der nun als rechtmässig beurteilten Forderung der Arbeitslosenkasse ist ebenfalls abzuweisen, ist doch überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin damit das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht tangiert hat. Eine Rückabwicklung erscheint auch mit Blick auf das in E. 6 Ausgeführte nicht gerechtfertigt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemäss Art. 29 AVIG von Gesetzes wegen eintretende, unwiderlegbare Vermutung des anrechenbaren Verdienstausfalls bei mit Zweifeln behafteten Lohnansprüchen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber auch bei nachträglicher Realisierung der strittigen arbeitsrechtlichen Ansprüche einen unrechtmässigen Bezug ausschliesst, was auch für den vorliegenden Sachverhalt gilt. Allerdings besteht von Seiten der Arbeitslosenkasse eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der analogen Anwendung der Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR, nachdem die B trotz der formlos und von Gesetzes wegen eintretenden Subrogation ihre Lohnnachzahlung für die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 mangels entsprechender Kenntnis vollumfänglich an die Versicherte geleistet hat. Die versäumte Subrogationsanzeige von Seiten der Arbeitslosenkasse führte zwar dazu, dass die ehemalige Arbeitgeberin mit befreiender Wirkung an die Beschwerdeführerin leistete. Nichts änderte sich damit jedoch am Umstand, dass die Versicherte für den Lohnanspruch zwischen Dezember 2019 und Mai 2020 im Umfang der erhaltenen ALE ihre Gläubigerstellung von Gesetzes wegen verlor und die Nachzahlungen daher zu Unrecht und auf Kosten der Arbeitslosenkasse entgegennahm. Sie hat deshalb diese Lohnnachzahlung bis zur Höhe der in dieser Zeit ausgerichteten ALE (insgesamt Fr. 47'739.80, offen sind aufgrund der laufenden Verrechnung noch Fr. 19'951.10) an die Beschwerdegegnerin zu leisten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Hingegen war die ebenfalls gerügte Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug unzulässig. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich gutzuheissen. |"}