{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-21-99_2021-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10889", "Checksum": "140a687c65ac6e939bfb9ecb5ce1e4e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 99", "2021 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2021 5V 21 99 (2021 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenentschädigung bei begründeten Zweifeln über Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Art. 29 Abs. 1 AVIG): Rückforderung trotz unterlassener Subrogationsanzeige. Im Anwendungsbereich von Art. 29 AVIG stellt eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Ansprüche durch den bisherigen Arbeitgeber keinen prozessualen Revisionsgrund dar, weshalb die Verwaltung über keinen Rückkommenstitel für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung verfügt. Folglich entfällt eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person nach Art. 25 Abs. 1 ATSG mangels unrechtmässigen Bezugs (E. 4.2). Hingegen sind solche Leistungen nach den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (E. 5.2). Eine Verrechnung (mit den laufenden Leistungen) durch analoge Anwendung von Art. 120 Abs. 1 OR ist zudem in der Regel möglich. Sie ist insoweit unzulässig, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person beeinträchtigt wird (E. 8). | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 62 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 166 OR, Art. 167 OR | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:35", "Checksum": "993a75e0098561f4d25f667f9a11f343", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2021 5V 21 99 (2021 III Nr. 3)\nRegeste:\nArbeitslosenentschädigung bei begründeten Zweifeln über Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Art. 29 Abs. 1 AVIG): Rückforderung trotz unterlassener Subrogationsanzeige. Im Anwendungsbereich von Art. 29 AVIG stellt eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Ansprüche durch den bisherigen Arbeitgeber keinen prozessualen Revisionsgrund dar, weshalb die Verwaltung über keinen Rückkommenstitel für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung verfügt. Folglich entfällt eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person nach Art. 25 Abs. 1 ATSG mangels unrechtmässigen Bezugs (E. 4.2). Hingegen sind solche Leistungen nach den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (E. 5.2). Eine Verrechnung (mit den laufenden Leistungen) durch analoge Anwendung von Art. 120 Abs. 1 OR ist zudem in der Regel möglich. Sie ist insoweit unzulässig, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person beeinträchtigt wird (E. 8). | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 62 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 166 OR, Art. 167 OR | Arbeitslosenversicherung\n\n Rahmenfrist zum Leistungsbezug war demnach unzulässig. Auch mit Blick auf die festgestellte ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Grund ersichtlich, die Beschwerdeführerin hier anders zu behandeln als die übrigen Versicherten, die von der gesetzlichen Vermutung nach Art. 29 AVIG profitieren. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Anpassungen der Dauer der Leistungsrahmenfristen haben nach dem Gesagten keinen Einfluss auf den hier streitigen Beginn derselben, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien unkommentiert bleiben können. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Blick auf die unzulässige Verschiebung der Rahmenfrist zum Leistungsbezug begründet. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung zu prüfen haben wird, inwieweit der Beschwerdeführerin durch die geleisteten Lohnnachzahlungen Taggelder gutzuschreiben sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE C237). 8. Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewendet werden kann. Denn die Verrechnungsbestimmung nach Art. 120 Abs. 1 OR gelangt auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung (so schon BGE 110 V 183 E. 2 und EVG-Urteil I 684/00 vom 19.2.2002 E. 2a mit Hinweisen), sofern die Verrechnung nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (vgl. z.B. Art. 20 Abs. 2 ATSG; Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004 [Hrsg. Schaffhauser/Schlauri], St. Gallen 2004, S. 140 f., 145 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 787 ff. auch zum Folgenden). Eine Verrechnung ist möglich, wenn die Forderungen und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen (vgl. jedoch BGE 141 V 139 E. 6.2), sie gleichartig sind (z.B. Geldforderungen) und die Forderung des Verrechnenden fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar ist. Diese drei Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nicht massgebend ist im Übrigen, ob eine Forderung rechtskräftig feststeht (Schlauri, a.a.O., S. 147, S. 162 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 19 305 vom 5.12.2020 E. 3.2). Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht beeinträchtigt wird (BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen). Wenn die Einkünfte der Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal unter Respektierung des Notbedarfs nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen. Es ist der Arbeitslosenkasse überlassen, ob sie den ganzen verbliebenen Forderungsbetrag direkt bei der Versicherten geltend machen will oder diesen wie bis zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch Verfügung vom 10. Mai 2021 des Kantonsgerichts mit den allenfalls noch andauernden Taggeldleistungen verrechnen will. Im Rahmen der bis 3. Mai 2021 erfolgten Auszahlungen der Arbeitslosenentschädigungen hat die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Angaben darauf geachtet, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes monatlich mindestens ein Betrag von Fr. 4'000.-- zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs verbleibt. Dass dieser Betrag ihren Notbedarf unterschreitet, ist nicht anzunehmen (vgl. https://steuerbuch.lu.ch/index/band_2a_weisungen_stg__erlass_anhang_berechnungnotbedarf.html, besucht am 28.7.2021) und wird von der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeschriften auch nicht geltend gemacht. Andernfalls"}