{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-21-99_2021-08-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10889", "Checksum": "140a687c65ac6e939bfb9ecb5ce1e4e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 99", "2021 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2021 5V 21 99 (2021 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenentschädigung bei begründeten Zweifeln über Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Art. 29 Abs. 1 AVIG): Rückforderung trotz unterlassener Subrogationsanzeige. Im Anwendungsbereich von Art. 29 AVIG stellt eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Ansprüche durch den bisherigen Arbeitgeber keinen prozessualen Revisionsgrund dar, weshalb die Verwaltung über keinen Rückkommenstitel für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung verfügt. Folglich entfällt eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person nach Art. 25 Abs. 1 ATSG mangels unrechtmässigen Bezugs (E. 4.2). Hingegen sind solche Leistungen nach den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (E. 5.2). Eine Verrechnung (mit den laufenden Leistungen) durch analoge Anwendung von Art. 120 Abs. 1 OR ist zudem in der Regel möglich. Sie ist insoweit unzulässig, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person beeinträchtigt wird (E. 8). | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 62 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 166 OR, Art. 167 OR | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:35", "Checksum": "993a75e0098561f4d25f667f9a11f343", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 05.08.2021 5V 21 99 (2021 III Nr. 3)\nRegeste:\nArbeitslosenentschädigung bei begründeten Zweifeln über Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Art. 29 Abs. 1 AVIG): Rückforderung trotz unterlassener Subrogationsanzeige. Im Anwendungsbereich von Art. 29 AVIG stellt eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Ansprüche durch den bisherigen Arbeitgeber keinen prozessualen Revisionsgrund dar, weshalb die Verwaltung über keinen Rückkommenstitel für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung verfügt. Folglich entfällt eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person nach Art. 25 Abs. 1 ATSG mangels unrechtmässigen Bezugs (E. 4.2). Hingegen sind solche Leistungen nach den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (E. 5.2). Eine Verrechnung (mit den laufenden Leistungen) durch analoge Anwendung von Art. 120 Abs. 1 OR ist zudem in der Regel möglich. Sie ist insoweit unzulässig, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person beeinträchtigt wird (E. 8). | Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 62 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 166 OR, Art. 167 OR | Arbeitslosenversicherung\n\n Selbst wenn sie die in dieser Bestimmung beschriebenen Zweifel nicht gehabt hat, ist sie gesetzlich angewiesen, die Entschädigung gestützt darauf auszuzahlen, wenn sie nach den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten solche Zweifel hätte haben müssen (BGer-Urteil 8C_214/2017 vom 10.4.2017 E. 3.1 und 4.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden). Begründete Zweifel sind spätestens anzunehmen, sobald – wie vorliegend – ein arbeitsrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, womit eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls besteht (BGE 137 V 362 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über die Verfahrenseinleitung wurde die Beschwerdegegnerin wie erwähnt mehrfach informiert. Damit liegt ein Anwendungsfall von Art. 29 AVIG vor. Eine spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Ansprüche stellt keinen prozessualen Revisionsgrund dar, weshalb die Verwaltung über keinen Rückkommenstitel verfügt. Folglich entfällt eine Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG mangels unrechtmässigen Bezugs der für die Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 ausgerichteten ALE (vgl. BGE 137 V 362 E. 4.2.2 und 4.3.2). 5. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.1 Mit dem Beschluss der Rekurskommission C vom 2. Juli 2020 galt das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der B erst per 31. Mai 2020 als beendet. Die vormalige Arbeitgeberin wurde infolgedessen unter anderem verpflichtet, der Beschwerdeführerin sechs Bruttomonatslöhne mit dem anteilsmässig darauf anfallenden 13. Monatslohn (zzgl. Zins) auszurichten. Da es die Arbeitslosenkasse, wie sie selbst angibt, unterlassen hatte, der B eine Subrogationsanzeige zuzustellen (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE a.a.O. C235) und diese auch nicht von anderer Stelle − mithin auch nicht von der Versicherten − Kenntnis von der Legalzession im Sinn von Art. 166 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erhalten hatte, richtete die ehemalige Arbeitgeberin ihre Lohnnachzahlung vollumfänglich der Beschwerdeführerin aus. Richtigerweise hätte diese jedoch im Umfang der von der Arbeitslosenkasse für den Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 ausbezahlten Taggelder in der unbestrittenen Höhe von Fr. 47'739.80 reduziert und dieser Betrag der Beschwerdegegnerin überwiesen werden müssen. 5.2 Wenn die Beschwerdeführerin nun mit Verweis auf die unterbliebene Subrogationsanzeige die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch ausschliesslich gegenüber der B hätte durchsetzen können und sie nicht verpflichtet werden könne, diesen – neben der wie aufgezeigt nicht rückforderbaren ALE – letztlich doppelt erhaltenen Betrag an die Arbeitslosenkasse zu überweisen, verkennt sie die Funktion der Subrogationsanzeige. Mit dieser wird einem Dritten (im vorliegenden Kontext der B) die Legalzession einer Forderung angezeigt. Die Legalzession führt zum Wechsel der bisherigen Gläubigerin (hier: der Versicherten) zu einer neuen (hier: die Arbeitslosenkasse). Die Schuldnerin (hier: die B) kann nach Erhalt einer solchen Anzeige nur noch an die neue Gläubigerin mit befreiender Wirkung leisten. Ohne Kenntnis eines solchen Forderungsübergangs kann sich hingegen eine gutgläubige Schuldnerin mit ihrer Zahlung an die vormalige Gläubigerin von ihrer Schuld befreien (AVIG-Praxis ALE C235); so vorliegend geschehen durch die Zahlung der B an die Beschwerdeführerin mangels Subrogationsanzeige. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung bösgläubig ist (Girsberger/Hermann, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 167 OR N 7; vgl. dazu nachfolgende E. 6). Dies führt aber nicht dazu, dass die Forderung der neuen Gläubigerin, somit der Arbeitslosenkasse, vollständig untergeht oder – wie es die Beschwerdeführerin zu glauben scheint – verwirkt. Eine solche Rechtsfolge ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es verhält sich vielmehr so, dass die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitslosenversicherung noch nicht einmal eine Subrogationsanzeige vorschreiben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG gehen sämtliche Ansprüche der versicherten Person im Umfang der gestützt auf Abs. 1 geleisteten Zahlungen auf die Arbeitslosenkasse über, einer Anzeige oder bestimmten Form bedarf es hierzu wie bereits erwähnt nicht (E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 166 OR). In den Fällen der gutgläubigen bzw. befreienden Leistung des ehemaligen Schuldners an den früheren Gläubiger hat sich der Zessionar an den Empfänger der Leistung zu halten und in Ermangelung eines Verschuldens die Herausgabe dessen, was dieser durch den Erhalt der ihm nicht mehr gehörenden Forderung erlangt hat, nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR)"}