6 Abs. 2 lit. f AHVV, weshalb sie ungeachtet der zitierten Rechtsprechung und Verwaltungsweisung von der Beitragspflicht auszunehmen sind. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin an ihre Mitarbeitenden ausbezahlte besondere Sozialzulage als orts- und branchenübliche Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV beitragsbefreit ist. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 29. Januar 2021 hält der gerichtlichen Überprüfung damit nicht stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist begründet und gutzuheissen. |