Eine vom kantonalen Recht massgeblich abweichende Ausgestaltung der besonderen Sozialzulage hätte allenfalls zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage nicht mehr vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden könnte. Es stünde der Ausgleichskasse diesbezüglich frei, die Voraussetzungen – insbesondere der Orts- oder Branchenüblichkeit – im Rahmen einer Arbeitgeberrevision erneut zu überprüfen. Ziff. 2 der Weisung für die besondere Sozialzulage, wonach die A-Gruppe abweichende Regelungen treffen kann, steht dem Umstand, dass die jetzt ausgerichtete besondere Sozialzulage die Voraussetzungen der Orts- bzw. Branchenüblichkeit erfüllt, jedenfalls nicht entgegen.