AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die Anforderung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs (WML Rz. 2170) ist, soweit sie – wie von der Beschwerdegegnerin – als zwingende zusätzliche Voraussetzung für die Beitragsbefreiung einer Haushaltszulage interpretiert wird, vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt.