Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen. Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit.