Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen.