Weiter wird in den Einschränkungen gemäss Ziff. 4 der Weisung für besondere Sozialzulagen präzisiert, dass lediglich ein Elternteil eine Zulage beziehen dürfe. Daraus kann geschlossen werden, dass die besondere Zulage pro Familie bzw. pro Haushalt ausgerichtet wird. Zu diesem Schluss gelangte auch der Revisor anlässlich der Arbeitgeberrevision am 25. November 2019. Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht. Auch Haushaltszulagen gelten im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen (vgl. E. 2.3 und WML Rz. 2166). Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit.