Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei der besonderen Sozialzulage handle es sich um eine Kinder- und Ausbildungszulage gemäss WML Rz. 2165, da die Ausrichtung der Zulage an die Unterhaltspflicht des Mitarbeitenden für eigene oder adoptierte Kinder und nicht an den gemeinsamen Haushalt anknüpfe. Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, dass die besondere Sozialzulage als Haushaltszulage zu qualifizieren sei, da diese nicht pro Kind, sondern pro Haushalt ausgerichtet werde. Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gefolgt werden.