Ist der oder die Mitarbeitende länger als drei Monate unbesoldet beurlaubt, entfällt die besondere Sozialzulage (Ziff. 4). 4. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die von der Beschwerdeführerin an ihre Mitarbeitenden ausgerichtete besondere Sozialzulage der AHV-Beitragspflicht unterliegt oder nicht. 5. 5.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der von der Beschwerdeführerin ausgerichteten besonderen Sozialzulage ein Sozialleistungscharakter zukommt. Dies ist nicht zu beanstanden.