Der oder die Mitarbeitende hat auch dann keinen Anspruch auf Vergütung der besonderen Sozialzulage durch die A-Gruppe, wenn der andere Elternteil eine gleichwertige Zulage von einem A-Gruppen-internen oder -externen Arbeitgeber bezieht. Teilzeitmitarbeitende und Mitarbeitende im Stundenlohn erhalten die besondere Sozialzulage anteilsmässig. Alleinerziehende (geschieden oder getrennt lebend) mit einem Teilzeitpensum erhalten die volle besondere Sozialzulage (nach Vorlage von Trennungs- oder Scheidungsurteil). Ist der oder die Mitarbeitende länger als drei Monate unbesoldet beurlaubt, entfällt die besondere Sozialzulage (Ziff.