3 haben Mitarbeiter Anspruch auf die besondere Sozialzulage, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Verantwortung für den Unterhalt von mindestens einem eigenen oder adoptierten Kind durch Pflege und Erziehung - Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für mindestens ein eigenes oder adoptiertes Kind (mind. Fr. 6'000.--/Jahr) Die besondere Sozialzulage darf nur durch einen Elternteil bezogen werden. Der oder die Mitarbeitende hat auch dann keinen Anspruch auf Vergütung der besonderen Sozialzulage durch die A-Gruppe, wenn der andere Elternteil eine gleichwertige Zulage von einem A-Gruppen-internen oder -externen Arbeitgeber bezieht.