Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin richtet aufgrund von Ziff. 5.2 ihrer Allgemeinen Anstellungsbedingungen nebst den gesetzlichen Familienzulagen zusätzlich eine besondere Sozialzulage an ihre Mitarbeiter aus. Diesbezüglich verweist sie auf die entsprechenden Reglemente und Weisungen der A-Gruppe. Der Weisung für besondere Sozialzulagen kann unter Ziff. 1 entnommen werden, dass die A-Gruppe per 1. Januar 2001 eine freiwillige besondere Sozialzulage von Fr. 250.-- (100 %-Pensum) pro Monat eingeführt hat.