2165) je Kind; (2.) fünffachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG für Geburts- und Adoptionszulagen (vgl. Rz. 2168) je Kind (Rz. 2171). In der ab 2021 gültigen Fassung wurde diese Randziffer ergänzt mit: Diese Regelung gilt nicht für Zulagen nach Rz. 2166 und 2167. Gemäss Vorwort zum Nachtrag 2 (S. 4 WML Stand 1.1.2021) handelt es sich dabei (lediglich) um eine Präzisierung. Wohl deshalb stützt sich die Ausgleichskasse bereits ab 1. Januar 2020 darauf ab. 2.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.