Die Familienzulagen sind in jedem Fall vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden (Rz. 2170). Die nachstehend erwähnten, von den Arbeitgebenden darüber hinaus ausgerichteten Familienzulagen, die in einem Personalreglement der Arbeitgebenden vorgesehen sind oder auf welche die Arbeitnehmenden einen Anspruch haben, sind beitragsfrei bis zur Höhe des: (1.) einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) für Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. Rz. 2165) je Kind; (2.) fünffachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2