Haushaltszulagen sind feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen. Sie müssen für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebes gleich hoch sein (Rz. 2166); (3.) Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen, die bei der Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft gewährt werden (für Hochzeits- bzw. Eintragungsgeschenke [Rz. 2167]); (4.) Geburts- oder Adoptionszulagen, die den Arbeitnehmenden bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes gewährt werden (Rz. 2168). Die Familienzulagen sind in jedem Fall vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden (Rz. 2170).