(2.) Haushaltszulagen (zuweilen auch Familienzulagen genannt), die gewährt werden an verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Arbeitnehmende, die mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner und/oder Kindern zusammenleben, an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmende, die mit Kindern zusammenleben. Als Haushaltszulagen gelten nur Leistungen, die zum Lohn hinzu gewährt werden; es ist nicht zulässig, einen Teil des Lohnes als Haushaltszulage zu bezeichnen, um ihn so von der Beitragserhebung auszunehmen. Haushaltszulagen sind feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen.