In Konkretisierung dieser Ausgangslage legt die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1.1.2019, Stand: 1.1.2020) Folgendes fest: Als Familienzulagen gelten: (1.) Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder und Geschwister oder Grosskinder der bezugsberechtigten Person, sofern sie überwiegend für deren Unterhalt aufkommt (Rz. 2165); (2.) Haushaltszulagen (zuweilen auch Familienzulagen genannt), die gewährt werden an verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende