Mithin sollte damit die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durch die Arbeitgeber begünstigt werden (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24.5.1946, BBl 1946 II 365 S. 391). Hintergrund bildete die Überlegung, dass diese Form des Entgelts vollumfänglich der aus sozialpolitischer Sicht zu fördernden Familie zur Verfügung stehen solle (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 3.47).