Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Regelung, die Arbeitgebenden zu entsprechenden Leistungen zu motivieren und insoweit mit Zuwendungen sozialer Art Notlagen von Arbeitnehmenden zu vermeiden. Mithin sollte damit die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durch die Arbeitgeber begünstigt werden (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24.5.1946, BBl 1946 II 365 S. 391).