{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-21-93_2021-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10891", "Checksum": "656345625f16e9ede69fabf5da116e50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 93", "2021 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.08.2021 5V 21 93 (2021 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. Für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ist massgebend, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommt (E. 2.2). Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "da6cad4d74f1ff054cca47f6520d6cac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.08.2021 5V 21 93 (2021 III Nr. 4)\nRegeste:\nGemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. Für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ist massgebend, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommt (E. 2.2). Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Gesagten zufolge auch die hier strittige besondere Sozialzulage mit Sozialleistungscharakter gilt (vgl. E. 5.1 und 5.2) – im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die Anforderung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs (WML Rz. 2170) ist, soweit sie – wie von der Beschwerdegegnerin – als zwingende zusätzliche Voraussetzung für die Beitragsbefreiung einer Haushaltszulage interpretiert wird, vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Selbst wenn sich die Orts- und Branchenüblichkeit durch eine gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Grundlage nachweisen bzw. begründen lässt, ist der Umkehrschluss, wonach beim Fehlen solcher Grundlagen keine Beitragsbefreiung zum Zug kommen könne, nicht statthaft. Zu Recht legt die WML in Rz. 2171 denn auch die betraglichen Voraussetzungen fest, unter denen Familienzulagen beitragsbefreit sind, die nicht auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage, sondern beispielsweise auf einem Personalreglement beruhen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialzulage innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien an sich unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten. Indessen schliesst der letzte Satz von Rz. 2171 der WML (Stand 2021) Haushaltszulagen von dieser Regelung gerade wieder aus, womit die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage (Haushaltszulage, vgl. E. 5.2) in systematischer Auslegung der WML letztlich nicht beitragsbefreit wäre. Nachdem Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV als Voraussetzung einzig die Orts- oder Branchenüblichkeit vorsieht, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin angerufenen Bestimmungen der WML (Rz. 2170, 2171 letzter Satz), jedenfalls in der Interpretation der Verwaltung, als gesetz- und verordnungswidrig. Ihnen bleibt deshalb die Anwendung versagt. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Orts- und Branchenüblichkeit von Haushaltszulagen nach anderen (engeren) Kriterien zu beurteilen sein sollte als dies bei den Kinder- und Ausbildungszulagen der Fall ist (vgl. nachfolgende E. 5.4). Die Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 4. Januar 2020 vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. ausführlich E. 2.5). 5.4. Entsprechend bleibt zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete besondere Sozialzulage orts- oder branchenüblich ist. Diesbezüglich verweist die Weisung für die besondere Sozialzulage in Ziff. 2 auf die Besoldungsverordnung des Kantons Luzern. Der im kantonalen Recht vorgegebenen Höhe der Sozialzulagen ist die von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV geforderte Orts- bzw. Branchenüblichkeit geradezu inhärent. Die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete besondere Sozialzulage richtet sich denn auch in der Höhe mit Fr. 250.-- exakt nach der kantonalen Bestimmung gemäss § 15 Abs. 1 BVO. Zwar behält sich die A-Gruppe gemäss Ziff. 2 der Weisung für die besondere Sozialzulage vor, jederzeit abweichende Regelungen zu definieren. Eine vom kantonalen Recht massgeblich abweichende Ausgestaltung der besonderen Sozialzulage hätte allenfalls zur Folge, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Zulage nicht mehr vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden könnte. Es stünde der Ausgleichskasse diesbezüglich frei, die Voraussetzungen – insbesondere der Orts- oder Branchenüblichkeit – im Rahmen einer Arbeitgeberrevision erneut zu überprüfen. Ziff. 2 der Weisung für die besondere Sozialzulage, wonach die A-Gruppe abweichende Regelungen treffen kann, steht dem Umstand, dass die jetzt ausgerichtete besondere Sozialzulage die Voraussetzungen der Orts- bzw. Branchenüblichkeit erfüllt, jedenfalls nicht entgegen. Ein allfälliger Missbrauch, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Da die ausgerichtete besondere Sozialzulage den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV genügt, ist sie vom massgebenden Erwerbseinkommen auszunehmen. 5.5. Zu ergänzen ist im Übrigen Folgendes: Soweit WML Rz. 2166 und BGE 110 V 229 bzw. 119 V 385 Haushaltszulagen lediglich dann von der Beitragspflicht ausnehmen, wenn die Zulagenempfänger entweder mit den Kindern im gleichen Haushalt leben oder aber verheiratet sind, kann dieser Praxis – jedenfalls mit Blick auf die hier interessierenden Zulagen, die an die Unterhaltspflicht für Kinder anknüpfen – nicht gefolgt werden. Denn der Status des Verheiratetseins führt für sich alleine noch nicht zu"}