{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-21-93_2021-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10891", "Checksum": "656345625f16e9ede69fabf5da116e50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 93", "2021 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.08.2021 5V 21 93 (2021 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. 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Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Beschwerdeführerin ausgerichteten besonderen Sozialzulage ein Sozialleistungscharakter zukommt. Dies ist nicht zu beanstanden. Mit den im Streit stehenden besonderen Sozialzulagen sollen jene zusätzlichen Aufwendungen abgegolten werden, welche den Bezügern im Zusammenhang mit ihrer Familie und insbesondere mit der Erziehung ihrer Kinder bzw. deren Unterhalt entstehen. Als solche sollen sie letztlich die mit dem Familienunterhalt verbundenen Mehrauslagen zu ersetzen helfen. 5.2. Zu prüfen ist dagegen die weitere Qualifikation der besonderen Sozialzulage. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei der besonderen Sozialzulage handle es sich um eine Kinder- und Ausbildungszulage gemäss WML Rz. 2165, da die Ausrichtung der Zulage an die Unterhaltspflicht des Mitarbeitenden für eigene oder adoptierte Kinder und nicht an den gemeinsamen Haushalt anknüpfe. Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, dass die besondere Sozialzulage als Haushaltszulage zu qualifizieren sei, da diese nicht pro Kind, sondern pro Haushalt ausgerichtet werde. Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar knüpft die von ihr ausgerichtete besondere Sozialzulage an die Unterhaltspflicht für mindestens ein eigenes oder adoptiertes Kind an (vgl. E. 3). Das allein führt aber noch nicht dazu, dass der Zulage die Eigenschaft einer Kinder- und Ausbildungszulage zukommen würde. Denn auch die unter die Familienzulagen fallenden Haushaltszulagen stellen – mit ihrem Sozialleistungscharakter – letztlich einen Ausgleich für besondere Aufwendungen dar, die durch die jeweilige Familienkonstellation entstehen. Kinder- und Ausbildungszulagen werden, in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 lit a und b FamZG, jeweils pro Kind ausgerichtet. Im Fall einer Unterhaltspflicht sind sie zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten (Art. 8 FamZG). Dies ist bei der von der Beschwerdeführerin geleisteten besonderen Sozialzulage gerade nicht der Fall. Gemäss der Formulierung in Ziff. 1 der Weisung für besondere Sozialzulagen, wonach eine freiwillige besondere Sozialzulage von Fr. 250.-- (bei einem Pensum von 100 %) pro Monat ausgerichtet werden könne, wird pro Mitarbeiter lediglich eine besondere Sozialzulage ausbezahlt. Weiter wird in den Einschränkungen gemäss Ziff. 4 der Weisung für besondere Sozialzulagen präzisiert, dass lediglich ein Elternteil eine Zulage beziehen dürfe. Daraus kann geschlossen werden, dass die besondere Zulage pro Familie bzw. pro Haushalt ausgerichtet wird. Zu diesem Schluss gelangte auch der Revisor anlässlich der Arbeitgeberrevision am 25. November 2019. Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht. Auch Haushaltszulagen gelten im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen (vgl. E. 2.3 und WML Rz. 2166). Die strittige besondere Sozialzulage ist damit grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren, zumal Haushaltszulagen in dieser Bestimmung auch ausdrücklich aufgeführt werden. Vorliegend nicht beachtlich ist – da nicht Delegationsnorm für Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV – Art. 3 Abs. 2 FamZG. 5.3. Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob die im konkreten Fall ausgerichtete besondere Sozialzulage vom massgebenden Lohn auszunehmen ist. Die Ausgleichskasse verneint dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Familienzulagen gemäss WML Rz. 2170 in jedem Fall vom massgebenden Lohn auszunehmen seien, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet würden. Die von der Beschwerdeführerin geleistete besondere Sozialzulage erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie lediglich in einem Personalreglement geregelt sei. WML Rz. 2171 komme hier schliesslich nicht zur Anwendung, da es sich um eine Haushaltszulage nach WML Rz. 2166 handle. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV sehe die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Beschränkung der Beitragsfreiheit auf Zulagen mit einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlage nicht vor. Es sei unzulässig, die Beitragsfreiheit zusätzlich an die Voraussetzung einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung zu knüpfen. Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Familienzulagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen sind, nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungsweisung und Rechtsprechung zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und BGE 119 V 385 E. 4b). Für die Beitragsbefreiung ist gemäss der massgebenden Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage – als welche dem"}