{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-21-93_2021-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10891", "Checksum": "656345625f16e9ede69fabf5da116e50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 93", "2021 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.08.2021 5V 21 93 (2021 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. Für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ist massgebend, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommt (E. 2.2). Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "da6cad4d74f1ff054cca47f6520d6cac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.08.2021 5V 21 93 (2021 III Nr. 4)\nRegeste:\nGemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. Für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ist massgebend, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommt (E. 2.2). Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Partnerschaft lebende Arbeitnehmende, die mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner und/oder Kindern zusammenleben, an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmende, die mit Kindern zusammenleben. Als Haushaltszulagen gelten nur Leistungen, die zum Lohn hinzu gewährt werden; es ist nicht zulässig, einen Teil des Lohnes als Haushaltszulage zu bezeichnen, um ihn so von der Beitragserhebung auszunehmen. Haushaltszulagen sind feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen. Sie müssen für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebes gleich hoch sein (Rz. 2166); (3.) Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen, die bei der Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft gewährt werden (für Hochzeits- bzw. Eintragungsgeschenke [Rz. 2167]); (4.) Geburts- oder Adoptionszulagen, die den Arbeitnehmenden bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes gewährt werden (Rz. 2168). Die Familienzulagen sind in jedem Fall vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgerichtet werden (Rz. 2170). Die nachstehend erwähnten, von den Arbeitgebenden darüber hinaus ausgerichteten Familienzulagen, die in einem Personalreglement der Arbeitgebenden vorgesehen sind oder auf welche die Arbeitnehmenden einen Anspruch haben, sind beitragsfrei bis zur Höhe des: (1.) einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) für Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. Rz. 2165) je Kind; (2.) fünffachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG für Geburts- und Adoptionszulagen (vgl. Rz. 2168) je Kind (Rz. 2171). In der ab 2021 gültigen Fassung wurde diese Randziffer ergänzt mit: Diese Regelung gilt nicht für Zulagen nach Rz. 2166 und 2167. Gemäss Vorwort zum Nachtrag 2 (S. 4 WML Stand 1.1.2021) handelt es sich dabei (lediglich) um eine Präzisierung. Wohl deshalb stützt sich die Ausgleichskasse bereits ab 1. Januar 2020 darauf ab. 2.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin richtet aufgrund von Ziff. 5.2 ihrer Allgemeinen Anstellungsbedingungen nebst den gesetzlichen Familienzulagen zusätzlich eine besondere Sozialzulage an ihre Mitarbeiter aus. Diesbezüglich verweist sie auf die entsprechenden Reglemente und Weisungen der A-Gruppe. Der Weisung für besondere Sozialzulagen kann unter Ziff. 1 entnommen werden, dass die A-Gruppe per 1. Januar 2001 eine freiwillige besondere Sozialzulage von Fr. 250.-- (100 %-Pensum) pro Monat eingeführt hat. Grundsätzlich orientiert sich die A-Gruppe an den Rahmenbedingungen des Kantons Luzern (§ 11 der kantonalen Besoldungsverordnung [BVO; SRL Nr. 73a]). Es ist der A-Gruppe jederzeit vorbehalten, davon abweichende Regelungen zu definieren. Nach Ziff. 3 haben Mitarbeiter Anspruch auf die besondere Sozialzulage, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Verantwortung für den Unterhalt von mindestens einem eigenen oder adoptierten Kind durch Pflege und Erziehung - Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für mindestens ein eigenes oder adoptiertes Kind (mind. Fr. 6'000.--/Jahr) Die besondere Sozialzulage darf nur durch einen Elternteil bezogen werden. Der oder die Mitarbeitende hat auch dann keinen Anspruch auf Vergütung der besonderen Sozialzulage durch die A-Gruppe, wenn der andere Elternteil eine gleichwertige Zulage von einem A-Gruppen-internen oder -externen Arbeitgeber bezieht. Teilzeitmitarbeitende und Mitarbeitende im Stundenlohn erhalten die besondere Sozialzulage anteilsmässig. Alleinerziehende (geschieden oder getrennt lebend) mit einem Teilzeitpensum erhalten die volle besondere Sozialzulage (nach Vorlage von Trennungs- oder Scheidungsurteil). Ist der oder die Mitarbeitende länger als drei Monate unbesoldet beurlaubt, entfällt die besondere Sozialzulage (Ziff. 4). 4. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die von der Beschwerdeführerin an ihre Mitarbeitenden ausgerichtete besondere Sozialzulage der AHV-Beitragspflicht unterliegt oder nicht. 5. 5.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der von der"}