{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-21-93_2021-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10891", "Checksum": "656345625f16e9ede69fabf5da116e50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 93", "2021 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.08.2021 5V 21 93 (2021 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. Für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ist massgebend, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommt (E. 2.2). Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:36", "Checksum": "da6cad4d74f1ff054cca47f6520d6cac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 25.08.2021 5V 21 93 (2021 III Nr. 4)\nRegeste:\nGemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. Für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ist massgebend, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommt (E. 2.2). Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 25.08.2021 |\n| Fallnummer: | 5V 21 93 |\n| LGVE: | 2021 III Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 5 Abs. 2 FamZG, Art. 8 FamZG; § 11 BVO, § 15 Abs. 1 BVO. |\n| Leitsatz: | Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG können Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen werden. Für die Qualifikation einer Lohnzulage als Familienzulage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ist massgebend, dass dieser Zulage ein Sozialleistungscharakter zukommt (E. 2.2). Darüber hinaus ist für die Beitragsbefreiung einzig vorausgesetzt, dass die Familienzulage im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet wird. Die durch Rz. 2170 und 2171 WML eingeführte zusätzliche Voraussetzung eines auf gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Grundlage beruhenden Anspruchs ist vom Wortlaut sowie von Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht gedeckt. Den betreffenden Bestimmungen der WML bleibt die Anwendung versagt (E. 5.3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}