Anrechenbar sind nur die notwendigen Aufwendungen. Diese müssen genügend substantiiert sein. Angemessenheit des Stundenansatzes (E. 8). Auf dem Anwaltshonorar kann ein Schadenszins berücksichtigt werden (E. 9). | |||| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |||| | Entscheid: | |