Einzig dem Bundesgericht wäre es vorbehalten, auf dem Weg der (prozessualen) Revision auf sein Urteil zurückzukommen. Die im Jahr 2016 gemeldete Uveitis anterior ist als Teil des Morbus Bechterew – im Sinn einer Manifestation dieser Grunderkrankung – zu betrachten. Daher unterliegt die Uveitis anterior der gleichen Haftung der MV wie der Morbus Bechterew, einschliesslich der Beschränkung dieser Haftung auf 50 %. | |||||| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |||||| | Entscheid: | |